Erbrecht
Erbscheinsantrag
Wenn Sie geerbt haben, stellt sich oft die Frage, ob Sie einen Erbschein brauchen. Gerne berate ich Sie zu dieser Frage. Sollte ein Erbschein notwendig sein, kann ich als Notarin die für den Erbscheinsantrag erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen abnehmen und für Sie notariell einen Erbscheinsantrag entwerfen und beurkunden.
Erbschaftsausschlagung
Mit Tod einer Person fällt deren Vermögen automatisch dem oder den Erben an. Es ist also kein extra Annahmeakt damit verbunden; man nennt das dann Vonselbsterwerb. Jeder Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft ohne Angabe von Gründen auszuschlagen. Meistens ist der Grund der Ausschlagung jedoch das Vorhandensein von Schulden. Denn würde der Erbe hier nicht die Erbschaft ausschlagen, würde er auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden haften. Die Ausschlagung hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft und von der Überschuldung zu erfolgen. Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, läuft die 6-Wochen-Frist erst ab Eröffnung des Testaments oder Erbvertrages durch das Nachlassgericht. Wohnt der Erbe im Ausland oder hält er sich im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. Erfährt der Erbe erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist oder sogar deutlich später vom Vorhandensein von Schulden, kann der Erbe die inzwischen erfolgte Annahme der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von den Schulden anfechten, wodurch die Erbschaft rückwirkend wieder als ausgeschlagen gilt. Damit besteht überhaupt keine Notwendigkeit, die Erbschaft einfach auszuschlagen. Vielmehr hat der Erbe ausreichend Zeit, den Nachlass zu sichten und sich nach Vorliegen des Ergebnisses zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder doch ausschlagen möchte.
Die Ausschlagung kann der Erbe entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form vor jedem Notar/ jeder Notarin erklären. Eine rein schriftliche Ausschlagungserklärung ist leider nicht ausreichend. Bei minderjährigen Erben erfolgt die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch beide Elternteile.
Testamente
Als Notarin kann ich für Sie Testamente aufsetzen und beurkunden. Das Testament können Sie als Einzeltestament oder – als Ehegatten – als gemeinschaftliches Testament errichten. Obwohl ein Testament auch eigenhändig verfasst werden kann, ist die notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Denn eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später oftmals Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen Sie bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachten. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas, bei denen ich Sie gerne unterstütze.
Erbverträge
Als Notarin entwerfe und beurkunde ich für Sie auch Erbverträge. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete oder nur verwandte Personen (zum Beispiel Geschwister) einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Neben der Erbeinsetzung gibt es jedoch eine Vielzahl von anderen Gestaltungsinstrumenten, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung. Diese Gestaltungsinstrumente setze ich in Ihrem letzten Willen in der Weise ein, dass Ihr letzter Wille optimal und rechtssicher gestaltet wird.
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung
Sie können in Ihrem letzten Willen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn Sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft gegebenenfalls die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist des Öfteren sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären. Da ich selber zur Testamentsvollstreckerin zertifiziert bin, kann ich aus meinem Erfahrungsschatz heraus Sie in diesem Punkt beraten.
Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung nach
§§ 366 ff. FamFG
Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden diese mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls eine so genannte Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftlich verwaltet. Diese gemeinschaftliche Verwaltung und die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft entwickelt sich erfahrungsgemäß zu einer besonderen Belastungsprobe.
Sind Sie Teil einer solchen Erbengemeinschaft, müssen Sie als Erben den Nachlass nämlich nach Eintritt des Erbfalls „auseinandersetzen“. Damit ist gemeint, dass Sie als Erben das Vermögen des Erblassers untereinander aufteilen müssen, nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.
Immer wieder kommt es vor, dass sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments nur darauf beschränkt hat, seine Erben zu benennen oder dass der Erblasser überhaupt kein Testament hinterlassen hat. In diesem Fall stehen Sie als Erben vor der herausfordernden Aufgabe, den Nachlass untereinander aufzuteilen.
Sehr problematisch ist die Situation, wenn zum Nachlass unteilbare Vermögensgegenstände gehören wie z.B. Immobilien, wertvoller Schmuck, Fahrzeuge oder andere wertvolle Gegenstände. Oftmals möchte ein Teil der Erben nur den Schmuck aufteilen, wohingegen die anderen die Immobilien veräußern wollen. Andere Erben jedoch die Immobilien weiter im Familienbesitz erhalten, oder gar selber bewohnen möchten.
Hierbei unterstütze ich Sie als Notarin in der Vermittlung der Auseinandersetzung nach den §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Danach kann ein Erbe nämlich bei einem Notar/ einer Notarin beantragen, dass diese/r unter den diversen Erben die Auseinandersetzung der Erbschaft vermitteln möge. Diesen Antrag kann jeder Erbe stellen. Die Einschaltung eines Anwalts ist hierfür nicht notwendig.
In diesem notariellen Vermittlungsverfahren nehme ich als Notarin eine vermittelnde Rolle ein. Dabei ist meine Unabhängigkeit als Notarin ein enorm großer Vorteil. Anders als Rechtsanwälte stehe ich in keinem der sich wahrscheinlich gebildeten Lager und bin anders als ein Rechtsanwalt kein Interessenvertreter.
Bevor Sie als Beteiligter den oft steinigen und emotionalen Weg einer Erbteilungsklage gehen, ist das notarielle Vermittlungsverfahren in vielen Fällen schneller und zielführender. Das notarielle Vermittlungsverfahren bringt in den allermeisten Fällen auch mehr Frieden unter den Erben. Voraussetzung dafür ist aber die Bereitschaft aller Erben, an einem solchen Verfahren mitzuwirken.
Bennung eines Vormunds
Ein weiteres Gestaltungsmittel ist die Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen. Auch hierin berate und unterstütze ich Sie gerne, da ich als Anwaltsnotarin auch Fachanwältin für Familienrecht bin.
Lebzeitige Verfügungen
Häufig ist es sinnvoll, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation – so zu sagen, mit warmer Hand – zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder die Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man juristisch von vorweggenommener Erbfolge. Eine lebzeitige Übertragung kann aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten reizvoll sein, da alle 10 Jahre der Steuerfreibetrag ausgenutzt werden kann.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) Link einbauen registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird. Daher nehme diese Registrierung für Sie vor.